Kostenerstattung für Bewerber
In Falle eines persönlichen Interviews oder eines Vorstellungsgesprächs beim Mandanten, hat ein Bewerber Anspruch auf die Erstattung seiner Aufwendungen. Dies regelt §670 BGB. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht hier von Aufwendungen, im Sinne von tatsächlich entstandenen Kosten. Die Erstattung der Kosten richtet sich hierbei nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. den allgemein bekannten Regeln: Anreisen mit dem eigenen PKW werden mit 0,30 € pro km erstattet. Bei Bahnfahrten erhält man in aller Regel die Kosten für ein 2. Klasse Ticket erstattet. Bei Flugreisen würden wir den Kandidaten immer eine Klärung, vor der Buchung anraten, da Flugreisen nur dann genutzt werden sollten, wenn sich hieraus eine deutliche Kosten- und/oder Zeitersparnis ergibt. Ersparen sie sich Ärger und unnötige Diskussionen, in dem sie die Buchung eines Fluges vorab mit dem Berater abklären und sich hierfür sein okay einholen.
Leider erleben wir aber in unserer täglichen Arbeit auch immer wieder Beispiele, in denen ein Kandidat versucht sich nicht die tatsächlichen Kosten erstatten zu lassen, sondern eine Erstattung möchte, selbst wenn keine Kosten entstanden sind. Hierzu ein ganz offener Hinweis an alle Kandidaten: Wenn sie in ihrer aktuellen Position einen Dienstwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung haben, stellt die beantragte Erstattung von 0,30 € pro km versuchten Betrug dar! Selbstverständlich versteuern sie zwar ein 1% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil, aber ihre individuelle Steuerlast wird durch die Fahrt zum Vorstellungsgespräch in keiner Weise tangiert und daher haben sie auch keinen Anspruch auf eine Erstattung.